Öffentliche Versteigerung → §§ 1228,1235BGB >>


Der in § 1228 Abs. 1 BGB vorgesehene Verkauf des Pfandes ist gemäß § 1235 Abs. 1 BGB im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

Die Veräußerung des Pfandes ist nach § 1243 Abs. 1 BGB nicht rechtmäßig, wenn gegen bestimmte Vorschriften (§§ 1228 Abs. 2,1230 Satz 2, 1235, 1237 Satz 1,1240 BGB) verstoßen wird. Die Verletzung anderer für den Verkauf geltender Vorschrift durch den Pfandgläubiger verpflichtet ihn nach § 1243 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, ohne dass die Pfandveräußerung selbst dadurch rechtswidrig wird.

Die Pfandveräußerung außerhalb einer öffentlichen Versteigerung macht diese rechtswidrig, wobei dieser Rechtsmangel auch durch den guten Glauben des Erwerbers nicht überwunden werden kann.


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